KOLB PROTECH

AGB's

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Kolb Protech AG

1. Geltungsbereich und Verbindlichkeit

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend «AGB» genannt) gelten für alle Rechtsbeziehungen mit der Kolb Protech AG (CHE-102.514.606) (nachfolgend «Kolb Protech» genannt).

Diese AGB gelten in allen Rechtsbeziehungen mit der Kolb Protech. Es sind dabei die AGB in der jeweils gültigen Fassung anwendbar. Andere allgemeine Geschäftsbedingungen, insbesondere diejenigen eines Lieferanten oder Kunden (je einzeln oder zusammen auch «Vertragspartner» genannt), sowie Abweichungen von diesen AGB sind nur verbindlich, soweit sie von der Kolb Protech ausdrücklich schriftlich oder per E-Mail angenommen worden sind. Stillschweigen der Kolb Protech gegenüber den allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Vertragspartners gilt in keinem Fall als Anerkennung oder Zustimmung zu dessen allgemeinen Geschäftsbedingungen.

2. Offerte
Offerten der Kolb Protech sind ohne anderslautende Bemerkung in der betreffenden Offerte unverbindlich und freibleibend. Solange der Vertrag nicht zustande gekommen ist, bleiben alle mit der Offerte abgegebenen Unterlagen Eigentum der Kolb Protech und ist deren Nutzung unzulässig.

3. Vertragsabschluss
Der Vertrag zwischen der Kolb Protech und dem Vertragspartner wird mit der schriftlichen oder per E-Mail ausgetauschten Auftragsbestätigung der Kolb Protech geschlossen. Behält sich Kolb Protech und der Vertragspartner vor, das Vertragsverhältnis in einem schriftlichen Vertrag zu stipulieren, wird der schriftliche Vertrag mit rechtsgültiger Unterschrift durch Kolb Protech und dem Vertragspartner rechtsverbindlich. Nebenabreden sowie irgendwie geartete sonstige Zusagen bedürfen in jedem Fall der schriftlichen Unterzeichnung der Kolb Protech und des Vertragspartners.

4. Änderungen
Vertragsänderungen werden erst verbindlich, nachdem sie von der Kolb Protech schriftlich oder per E-Mail bestätigt worden sind. Kolb Protech ist berechtigt, Änderungen konstruktiver Art ohne Benachrichtigung des Vertragspartners vorzunehmen, ohne dass der Vertragspartner daraus irgendwelche Ansprüche ableiten kann, sofern die vertragsgemässe Eignung und ausdrückliche Vertragsspezifikationen dadurch nicht beeinträchtigt werden.

5. Leistungsumfang und Leistungserbringung
Der Leistungsumfang und die Leistungserbringung richten sich nach der schriftlichen Offerte und der Auftragsbestätigung bzw. dem Vertrag, den Kolb Protech mit dem Vertragspartner abgeschlossen hat. Der Vertragspartner stellt der Kolb Protech die für die Vertragserfüllung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung.
Der Vertragspartner wird seinen Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten und so rechtzeitig nachkommen, dass Kolb Protech die vertraglichen Leistungen reibungslos durchführen kann. Erfüllt der Vertragspartner seine Mitwirkungspflichten nach Aufforderung durch Kolb Protech nicht oder nicht vollständig und führt dies zu einer Behinderung oder Verzögerung der Leistungserbringung durch Kolb Protech, so ist Kolb Protech berechtigt, dem Vertragspartner schriftlich eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf die vereinbarten Leistungszeiten sich um den Zeitraum, zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit, verlängern, der zwischen dem Ablauf der Nachfrist und der vollständigen Erfüllung der Mitwirkungspflichten des Auftraggebers liegt.

6. Preise
Die Preise der Kolb Protech verstehen sich in Schweizer Franken netto ab Werk ohne Steuern, Gebühren, Zölle und Abgaben und ohne irgendwelche Abzüge – vorbehalten es sei auf den entsprechenden Dokumenten ausdrücklich etwas anderes festgehalten. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, gehen ferner sämtliche Nebenkosten wie Verpackung, Spedition/Fracht, Versicherung etc. zu Lasten des Vertragspartners. Ausserdem hat der Vertragspartner alle Gebühren, Abgaben, Zölle und Steuern zu übernehmen, die mit der Lieferung zusammenhängen. Kolb Protech ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, eine Preisanpassung vorzunehmen, wenn sich zwischen dem Zeitpunkt der Offertabgabe und der vertragsgemässen Lieferung Kostenfaktoren geändert haben.

7. Zahlungsbedingungen

Rechnungen der Kolb Protech sind 30 Tage nach Rechnungsdatum rein netto in der in der Rechnung genannten Währung bzw. zu dem in der Rechnung genannten Kurs zur Zahlung fällig, soweit keine Einzelabreden betreffend Zahlungsbedingungen mit dem Vertragspartner getroffen wurden. Zahlungsort ist der Sitz der Kolb Protech. Zahlung durch Verrechnung mit Gegenansprüchen ist nur zulässig, wenn solche Gegenansprüche von der Kolb Protech ausdrücklich anerkannt oder rechtskräftig festgestellt wurden.

Nach Ablauf der Zahlungsfrist ist Kolb Protech ohne vorhergehende Mahnung berechtigt, einen Verzugszins in handelsüblicher Höhe, mindestens aber von 5% p.a. zu verlangen. Mängelrügen berechtigen nicht dazu, Zahlungen zurückzubehalten oder zu kürzen.

8. Versand
Die Lieferung der bestellten Ware durch Kolb Protech erfolgt gemäss den jeweils anwendbaren Incoterms (derzeit INCOTERMS 2020) ex Werk der Kolb Protech auf Rechnung und Gefahr des Kunden; vorbehalten es sei auf den auf den entsprechenden Dokumenten ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Nachweis einwandfreier Verpackung gilt als erbracht, wenn die Ware durch Spediteur, Frachtführer, Bahn oder Post unbeanstandet übernommen worden ist. Sind beim Empfang einer Sendung Beschädigungen sichtbar oder zeigen sich nach dem Auspacken Transportschäden an der Ware, so hat der Vertragspartner den Frachtführer unverzüglich zu benachrichtigen und die Aufnahme eines Schadenprotokolls zu veranlassen. Das Fehlen eines offiziellen Schadenprotokolls entbindet Kolb Protech von jeder Ersatzpflicht.

9. Dienstleistungen
Verpflichtet sich Kolb Protech zur Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere Beratungsdienstleistungen, so enden diese mit Ablauf der vereinbarten Leistungszeit.
Ist der Leistungsvertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen, so ist er, falls nicht anders vereinbart, für beide Vertragspartner mit einer Frist von 6 Monaten zum Ablauf eines Monats kündbar. Das Recht zur ausserordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Die Kündigung hat jeweils schriftlich zu erfolgen.

10. Lieferfristen/Abnahmen/Verzögerungen

Die Lieferfrist beginnt zu laufen, sobald der Vertrag abgeschlossen ist, alle für dessen Ausführung notwendigen Angaben bei Kolb Protech vorliegen und sofern bis dann vereinbarte Zahlungen geleistet sind. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Mitteilung der Versandbereitschaft an den Besteller schriftlich oder per E-Mail abgeschickt wurde. 

Im Falle von höherer Gewalt, Streiks, Unfällen, Betriebsstörungen oder behördlichen Massnahmen bei der Kolb Protech oder ggf. ihren Lieferanten bzw. Beauftragten, die eine fristgerechte Lieferung oder Abnahme verunmöglichen, verlängert sich die Liefer- bzw. Abnahmefrist angemessen. Die Liefer- bzw. Abnahmefrist verlängert sich zudem, wenn der Vertragspartner die Bestellung nachträglich abändert oder mit seinen vertraglichen Pflichten und Obliegenheiten im Rückstand ist, insbesondere wenn er notwendige Unterlagen und Angaben nicht rechtzeitig liefert und/oder vereinbarte Zahlungen und Sicherheiten nicht rechtzeitig leistet. 

Eine Lieferverspätung seitens der Kolb Protech berechtigt den Vertragspartner nicht, und eine Abnahmeverspätung seitens der Kolb Protech berechtigt den Lieferanten nicht, vom Vertrag zurückzutreten oder Ersatz für irgendwelche Schäden geltend zu machen.

11. Prüfung und Annahme
Der Vertragspartner hat die Ware bzw. Leistung möglichst rasch nach Eingang bzw. Erbringung, längstens aber innert sieben (7) Tagen nach Wareneingang bzw. Erfüllung zu prüfen und der Kolb Protech eventuelle Mängel unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Innerhalb der Verjährungsfrist später auftretende Mängel sind unverzüglich nach ihrer Feststellung schriftlich anzuzeigen. 
12. Gewährleistung
Kolb Protech bietet Gewähr dafür, dass ihre Lieferungsgegenstände im Zeitpunkt, in dem sie das entsprechende Werk verlassen, keinen Material- oder Funktionsfehler aufweisen. Als Mangel gilt auch das Fehlen schriftlich zugesicherter Eigen-schaften (gemäss schriftlicher Spezifikation des Liefergegenstands). Für die Genauigkeitsgewährleistung sind die von der Kolb Protech angegebenen technischen Daten massgebend. Die Gewährleistung erlischt, wenn der Vertragspartner oder Dritte den Liefergegenstand ohne vorangehende schriftliche Zustimmung der Kolb Protech verändern oder reparieren oder unsachgemäss oder entgegen ausdrücklicher Vorgaben der Kolb Protech einsetzen will oder wenn der Vertragspartner den Mangel nicht rechtzeitig anzeigt. Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate vom Tage der Lieferung angerechnet. Für allfällige Fremdfabrikate, die einen Teil der Lieferung der Kolb Protech ausmachen, gelten die Gewährleistungsbestimmungen des entsprechenden Herstellers. Verschleissteile sind von der Gewährleistung ausdrücklich ausgenommen.
Kolb Protech verpflichtet sich, bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist nachweislich fehlerhafte Liefergegenstände nach ihrer Wahl zu ersetzen oder nachzubessern oder den Preis im Umfang des Minderwerts zu reduzieren. Jede weitergehende Gewährleistung oder Haftung wird ausdrücklich wegbedungen, ebenso jegliche Garantie sofern und soweit im entsprechenden Vertrag nicht ausdrücklich etwas anderes vermerkt ist.
13. Haftung 
Kolb Protech schliesst jegliche Haftung im gesetzlich zulässigen Umfang aus. Insbesondere wird die Haftung für leichte und mittlere Fahrlässigkeit sowie die Haftung für Hilfspersonen vollumfänglich ausgeschlossen. Kolb Protech haftet weder für indirekte oder mittelbare Schäden, die vom Liefergegenstand verursacht werden, noch für jegliche Art von Schäden, die sich aus oder im Zusammenhang mit dem Gebrauch oder dem Einbau eines Liefergegenstandes ergeben. Folgeschäden wie Produktionsausfall, Verlust von Aufträgen und Daten, entgangener Gewinn, Ansprüche Dritter sowie andere mittelbare oder indirekte Schäden werden soweit gesetzlich zulässig, insbesondere bei leichter und mittlerer Fahrlässigkeit sowie bei Hilfspersonen, ausgeschlossen. Weiter haftet Kolb Protech nicht für Verzögerungen oder andere Störungen in der Leistungserbringung, die durch den Vertragspartner verursacht werden bzw. die im Einflussbereich des Vertragspartners liegen. Ebenso wird die Haftung für Leistungsstörungen aufgrund höherer Gewalt ausdrücklich wegbedungen. 
Soweit Kolb Protech den Vertragspartner anwendungstechnisch berät, geschieht dies ausdrücklich unter Ausschluss jeglicher Haftung – ausgenommen bei Absicht und grober Fahrlässigkeit. Insbesondere befreit die Beratung durch Kolb Protech den Vertragspartner nicht von seiner Verantwortung, die Produkte von der Kolb Protech auf ihre Eignung für beabsichtigte Verfahren und Zwecke hin zu überprüfen.
Der Vertragspartner hat beim Einsatz von Produkten der Kolb Protech sowohl die ihm von der Kolb Protech mitgeteilten als auch die im betreffenden Land geltenden Schutzvorschriften strikte einzuhalten.
14. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Waren sind bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher aus der Geschäftsverbindung herrührenden Forderungen einschliesslich Nebenforderungen Eigentum der Kolb Protech.
Der Vertragspartner ist verpflichtet, bei Massnahmen, die zum Schutze des Eigentums der Kolb Protech erforderlich sind, insbesondere bei der Eintragung in ein Eigentumsvorbehaltsregister, auf erste Aufforderung mitzuwirken.
15. Geheimhaltung
Der Vertragspartner ist verpflichtet, jegliche Informationen für alle Zeit vor, während und nach Beendigung der Rechtsbeziehung mit Kolb Protech geheim zu halten, die er von der Kolb Protech oder von Dritten über die Kolb Protech sowie über deren Produkte (ein- aber nicht ausschliesslich Bestandteile und Verfahren) und Dienstleistungen erhalten hat und die als geheim (oder ähnlich) bezeichnet sind oder deren geheime Natur sonst wie erkennbar ist (bspw. Montageanleitungen und Prozessbeschreibungen). Davon ausgenommen ist die Offenlegung von Informationen auf Grund eines rechtskräftigen Urteils oder behördlichen Entscheides oder gegenüber Mitarbeitenden oder Beauftragten. Letzteres setzt voraus, dass diese ihrerseits einer Geheimhaltungsverpflichtung unterstehen; Informationen sollen dabei nur in dem Umfang offengelegt werden, der für die Erbringung der entsprechenden Arbeiten zwingend nötig ist. Die Kolb Protech ist ermächtigt, nach Gutdünken jegliche Massnahmen gegen eine Verletzung dieser Bestimmung durch den Vertragspartner oder Dritte zu ergreifen. Das Befolgen einer solchen Massnahme berechtigt den Vertragspartner nicht zu weiteren Verletzungen.
Individuell mit den Vertragspartnern vereinbarte Geheimhaltungsvereinbarungen gehen dieser Geheimhaltungsbestimmung voran.
16. Immaterialgüterrechte
Das im Rahmen der Leistungserbringung von der Kolb Protech entwickelte und/oder erbrachte Know-how gehört stets der Kolb Protech. Die Weitergabe des im Zusammenhang mit dem Auftrag erbrachten Know-how an Dritte, worunter auch nahestehende Gesellschaften des Vertragspartners zu zählen sind, ist unzulässig.
Der Vertragspartner ist alleine dafür verantwortlich, dass seine Produkte und Leistungen, in welche die Liefergegenstände der Kolb Protech eingebaut werden bzw. auf denen diese basieren, keinerlei Schutzrechte der Kolb Protech oder Dritter verletzen. Für den Fall einer Verletzung von Schutzrechten Dritter verpflichtet sich der Vertragspartner, die Streitigkeit mit dem Dritten zu übernehmen und Kolb Protech vollumfänglich schadlos zu halten.
17. Gerichtsstand, Betreibungsort und anwendbares Recht
Gerichtsstand sowie Betreibungsort (für Vertragspartner im Ausland) für alle Beziehungen zwischen einem Vertragspartner und Kolb Protech ist der Sitz der Kolb Protech AG in Oberriet (Schweiz). Die Kolb Protech ist jedoch berechtigt, den Vertragspartner auch an dessen Sitz zu belan-gen.
Das Vertragsverhältnis zwischen Kolb Protech und dem Vertragspartner untersteht ausschliesslich schweizerischem Recht unter Ausschluss von Kol-lisionsrechten (wie z.B. dem Schweizer IPRG) und internationalen Bestimmungen (wie z.B. dem Wie-ner Kaufrecht).
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall zur Vereinbarung einer sinngemässen Ersatzregelung, die der unwirksamen Bestimmung möglichst nahekommt und rechtlich zulässig ist.
 
Oberriet, Januar 2021